© Olga Axyutina/iStockphoto.com
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„Vegan“ und „vegetarisch“: Vorerst keine rechtsverbindliche Definition in Deutschland

  • 03.02.2014
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  • Redaktion

Die Bundesregierung wird sich nicht für eine zeitnahe rechtsverbindliche Definition der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ einsetzen. Mit ihrer Entscheidung lehnt die Bundesregierung eine Forderung des Bundesrates ab, sich für eine baldige rechtsverbindliche Definition der Begriffe und für eine Regelung auf nationaler Ebene einzusetzen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) begründet die Ablehnung u. a. damit, dass Verbraucher bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit hätten, „sich anhand von Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis über die Zutaten eines Lebensmittels und somit auch über Inhaltsstoffe tierischer Herkunft zu informieren“.

Sowohl der Vegetarierbund Deutschland (VEBU) als auch foodwatch e. V. kritisieren die Entscheidung des Ministeriums. Der Aussage des BMEL widersprechen sie, denn so muss auf der Zutatenliste in vielen Fällen nicht angegeben werden, ob Inhaltsstoffe tierischer oder pflanzlicher Herkunft sind. Dies ist bspw. der Fall bei Aromastoffen, Zusatzstoffen (z. B. Farbstoffe) und Trägerstoffen (z. B. Gelatine). Zudem muss der Einsatz von technischen Produktionshilfsstoffen auf der Zutatenliste nicht angegeben werden. Dazu gehören bspw. Gelatine, die zur Klärung von Fruchtsäften oder von Wein verwendet wird, oder Enzyme tierischer Herkunft, die als Mehlbehandlungsmittel eingesetzt werden.

Im Gegensatz zur Bundesregierung in Deutschland ist die EU-Kommission aufgrund der Lebensmittelinformations-Verordnung zum Erlass einer Definition verpflichtet. Hier ist jedoch kein zeitlicher Rahmen vorgegeben. Quelle: Vegetarierbund Deutschland (VEBU), Pressemeldung vom 22.01.2014 (03.02.14)

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