Richtlinien-Entwurf für Sonden- und Trinknahrung beanstandet

  • 06.06.2002
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  • Redaktion

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMfG) hat am 21. Mai 2002 den Arzneimittel-Richtlinien-Entwurf des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 26. Februar 2002 beanstandet. Mit diesem hatte der Bundesausschuss eine Konkretisierung des gesetzlichen Leistungsanspruchs auf Krankenkost, d. h., Sonden- und Trinknahrung, beschlossen.

Für die Anerkennung einer Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung müssen der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Bundesausschusses ist insbesondere bei so genannten "krankheitsadaptierten Produkten", z. B. zur Dekubitusbehandlung, in der Geriatrie, zur Stützung des Immunsystems oder bei chronischer Herz-Kreislauf- und Atem-Insuffizienz, der therapeutische Nutzen nicht ausreichend gesichert.

Das BMfG begründete seine Beanstandung damit, dass nicht deutlich erkennbar ist, ob der Beschluss auf einer systematischen Recherche und umfassenden Würdigung des international verfügbaren medizinischen Wissens beruht. Zwar fänden sich mehrfach Verweise auf Literaturstellen, diese könnten jedoch nicht als eine systematische Literaturrecherche gewertet werden. Darüber hinaus hat der Bundesausschuss nach Auffassung des BMfG seine Entscheidung auf der Grundlage einer systematischen Bewertung im Sinne eines Health Technology Assessment (HTA) durchzuführen, um wissenschaftliche Daten unter Alltagsbedingungen zu würdigen und soziale, ethische und psychologische Aspekte in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen muss nun seinen Entwurf überarbeiten. Eine Frist, bis wann dies erfolgen soll, wurde vom BfG nicht gesetzt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung haben die Ärzte weiterhin Therapiefreiheit.

Nicht beanstandet hingegen wurde die Neuregelung zur Verordnungsfähigkeit von eiweißhydrolisierten Elementardiäten bei Säuglingen mit Kuhmilch-Eiweiß-Allergie und schwerwiegender klinischer Symptomatik. Ist eine Ernährung mit anderen kuhmilcheiweißfreien Produkten wie Muttermilch oder Sojaprodukten nicht möglich, dürfen eiweißhydrolysierte Elementardiäten bis zum Eintritt der Symptomfreiheit, längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen verordnet werden. Die weitere Verordnung setzt einen eindeutigen Nachweis der Kuhmilch-Eiweiß-Allergie (Provokationstest) voraus und kann längstens bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres erfolgen. Diese Ausnahmeregelung ist in die Arzneimittel-Richtlinien neu aufzunehmen. Bis zu deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt diese Regelung jedoch ebenfalls nicht in Kraft.

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