Hormone in Schweinefleisch

  • 10.07.2002
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  • Redaktion

In der letzten Woche war durch das europäische Schnellwarnsystem bekannt geworden, dass mit Medroxyprogesteronazetat (MPA) belastetes Schweinefleisch aus den Niederlanden nach Deutschland exportiert worden war. Das synthetisch hergestellte Hormon ist für die Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in Deutschland nicht zugelassen. Wird der Wirkstoff illegal verabreicht, so ist das Fleisch nicht verkehrsfähig.Wegen der zu erwartenden niedrigen Rückstandmengen im Fleisch und der Tatsache, dass MPA vergleichsweise schnell ausgeschieden wird, rechnet das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) jedoch nicht mit einer akuten Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher.

Nach der BgVV-Stellungnahme zum Vorkommen von Medroxyprogesteronazetat in Schweinefleisch vom 5. Juli führt eine gesundheitliche Bewertung möglicher Rückstände in Lebensmitteln durch die EU zu dem Ergebnis, dass für MPA auf Grund der Unbedenklichkeit keine Höchstmenge festgelegt werden muss. Ein pharmakologischer No-observed-effect-level (NOEL) von 0,03 mg/ kg Körpergewicht und, unter Einbeziehung eines Sicherheitsfaktors von 100, ein ADI (acceptable daily intake) von 18 µg/d/60 kg Körpergewicht wurden festgelegt.

Das Hormon ist sowohl in der Tiermedizin als auch in der Humanmedizin als Arzneimittel zugelassen. Es wird u. a. zur Schwangerschaftsverhütung, aber auch in der Tumortherapie in Dosierungen von bis zu 1000 mg/Mensch eingesetzt.

Als Nebenwirkungen werden in therapeutischen Dosierungen u. a. Diabetes mellitus, Thromboembolien oder Augenschädigungen beobachtet. Diese Wirkungen sind jedoch dosisabhängig. Daher muss bei der gesundheitlichen Bewertung von Rückständen in Fleisch, das von illegal behandelten Tieren stammt, die nachgewiesene Rückstandsmenge den o.g. ADI-Wert berücksichtigen.

Die Weltgesundheitsorganisation sieht selbst bei jahrelanger Verabreichung von 3 mg MPA pro kg Körpergewicht im Abstand von drei Monaten kein erhöhtes Risiko für die Entstehung von Brustkrebs, Gebärmutterhals- oder Eierstockkrebs.

Eine abschließende Risikobewertung kann allerdings nach Einschätzung des BgVV erst nach Vorliegen konkreter Rückstanddaten erflogen. 10.07.02

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