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Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Glucosamin in Nahrungsergänzungsmitteln

  • 16.03.2012
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Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff Glucosamin werden in Deutschland und in der EU mit verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben („Health Claims“) vertrieben. So sollen die Produkte nach Angaben der Hersteller bspw. zur Erhaltung der Beweglichkeit der Gelenke beitragen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat darauf hingewiesen, dass diese Produkte nicht nur für Diabetiker und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen gesundheitliche Risiken bergen, sondern auch für Personen, die Cumarin-Antikoagulanzien zur Hemmung der Blutgerinnung einnehmen müssen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat diese Einschätzung des BfR nun bestätigt. Glucosamin ist ein Aminozucker, der als Arzneimittel bei Arthrosen im Knie verwendet wird. In Mengen, die unterhalb der pharmakologischen Wirkung liegen, wird Glucosamin zudem in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt; Nahrungsergänzungsmittel gelten rechtlich als Lebensmittel.

Bereits in den Jahren 2007 und 2010 hatte das BfR auf das gesundheitliche Risiko hingewiesen, das mit Glucosamin-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln verbunden ist. In seinen Stellungnahmen hatte das BfR insbesondere drei Risikogruppen benannt: Patienten mit Diabetes mellitus oder eingeschränkter Glucosetoleranz, Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Patienten, die Cumarin-Antikoagulanzien zur Hemmung der Blutgerinnung einnehmen (Glucosamin kann die blutgerinnungshemmende Wirkung von Cumarin-Antikoagulanzien verstärken und zu Blutungen führen).

Die EFSA hat sich erneut mit dem Risiko von Glucosamin als Lebensmittelinhaltsstoff beschäftigt und vor kurzem die Einschätzung des BfR bestätigt. Zudem hat die Behörde in den bisher veröffentlichten Gutachten zu mehreren eingereichten gesundheitsbezogenen Angaben für Glucosamin als Lebensmittelinhaltsstoff festgestellt, dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit im Hinblick auf die gesunde Allgemeinbevölkerung vorgelegt wurden. Mit irreführenden Angaben dürfen Lebensmittel nach den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften nicht vertrieben werden. Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Pressemeldung vom 23.02.2012 (16.03.12)

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