Rechtsvorschriften für Mineralwasser verschärft

  • 17.01.2003
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  • Redaktion

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat im Dezember einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der natürlichen Mineralwässer verschärfen soll.Mit dem Vorschlag werden zum einen Höchstgrenzen für eine Reihe natürlich vorkommender Stoffe festgelegt, die in höheren Dosen aufgenommen ein langfristiges Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden strengere Kennzeichnungsbestimmungen für natürliche Mineralwässer eingeführt. Die neuen Etikettierungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2004.

Höchstrenzen
Der Kommissionsvorschlag umfasst ein Verzeichnis von 16 Stoffen alle natürlichen Ursprungs, wovon 15 mit Höchstgrenzen versehen wurden. Der Vorschlag stützt sich auf die Stellungnahmedes Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sowie auf Empfehlungen der WHO für Trinkwasser und trägt der neuesten internationalen Norm des Codex Alimentarius für „natürliche Mineralwässer" Rechnung.

Werden die in dem Vorschlag vorgesehenen Höchstgrenzen bei einem natürlichen Mineralwasser überschritten, so ist es einer zugelassenen Behandlung zum Ausfällen dieser Stoffe zu unterziehen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006. Für Fluorid und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist, wird diese Frist bis zum 1. Januar 2008 verlängert.

Der Vorschlag definiert ferner Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineral- und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft. Die Verbraucher müssen durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Etikett informiert werden.

Ferner müssen natürliche Mineralwässer, die mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthalten, auf dem Etikett einen Hinweis tragen, dass sich das Wasser nicht zum regelmäßigen Verzehr für Säuglinge und Kleinkinder eignet.

Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2004 und sind ab 1. Juli 2004 verbindlich vorgeschrieben. Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2004 abgefüllt und etikettiert wurden, dürfen jedoch abgesetzt werden.

Hintergrundinformationen
Die Verwendung der Bezeichnung „natürliches Mineralwasser" für abgefülltes Wasser wird durch EU-Recht geregelt. Damit ein Erzeugnis diese Bezeichnung auf seinem Etikett führen darf, muss es sich um bakteriologisch einwandfreies Wasser aus einem unterirdischen Quellvorkommen handeln, das im Herkunftsland als „natürliches Mineralwasser" anerkannt ist und sämtliche Anforderungen der EU-Richtlinie über natürliches Mineralwasser erfüllt1. Dadurch unterscheidet es sich beispielsweise von Quellwasser und Trinkwasser (z. B. einfaches Leitungswasser).

Obgleich das geltende EU-Recht für natürliche Mineralwässer eine hohe Reinheit dieser Wässer gewährleistet und dafür sorgt, dass sie vor Kontamination oder Umweltverschmutzung geschützt sind, war bislang keinerlei Höchstgrenze für unerwünschte Bestandteile natürlichen Ursprungs vorgesehen, wie dies bei der Trinkwasserrichtlinie für Trinkwasser und Quellwasser der Fall ist. 17.01.03

 

 1Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996.

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