Urteil im "Lakritz-Fall“

  • 20.04.2004
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  • Redaktion

Das Landgericht Bonn hat gestern die Klage einer Lakritzkonsumentin aus Berlin gegen Haribo auf Zahlung von Schadensersatz und Verdienstausfall abgewiesen. Die Klägerin hatte behauptet, sie habe einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten, nachdem sie über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten täglich eine 400-g-Packung Lakritzmischung verzehrt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte Haribo auf die Folgen des übermäßigen Konsums von Lakritz beziehungsweise dessen Inhaltsstoff Glycyrrhizin (Süßholzzucker) hinweisen müssen. Nach Meinung des Bonner Gerichts sind die Süßigkeiten jedoch nicht zu beanstanden. So bestehe für Haribo keine Pflicht zum Hinweis auf den Inhaltsstoff Glycyrrhizin, da dessen Anteil in den Produkten unter der Kennzeichnungspflicht von 0,2 Prozent liege. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Hersteller nicht auf Schäden, die durch übermäßigen Konsum eines Produktes entstehen, hinweisen müsse. Der übermäßige Verzehr von Erzeugnissen mit viel Glycyrrhizin gilt unter Experten als schädlich. 20.04.04

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