© foto-fritz/Fotolia.com
© foto-fritz/Fotolia.com

BfR-Empfehlung führt EU-weit zur Beschränkung krebserzeugender PAK in Verbraucherprodukten

  • 24.02.2014
  • News
  • Redaktion

Die EU-Kommission hat die von Deutschland initiierte Beschränkung krebserzeugender polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Verbraucherprodukten in eine verbindliche Rechtsnorm umgesetzt. Nach der Verordnung (EU) 1272/2013 dürfen ab Dezember 2015 Erzeugnisse nicht mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn sie Teile enthalten, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen und deren Gehalt an bestimmten, als krebserzeugend eingestuften PAK einen vorgegebenen Grenzwert überschreitet.

Für Erzeugnisse wie z. B. Sport- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Bekleidung oder Armbänder beträgt der Grenzwert 1 mg/kg für jede einzelne PAK-Verbindung. Für Spielzeug und Artikel für Kleinkinder oder Säuglinge wurde ein niedrigerer Wert von 0,5 mg/kg festgelegt. In einer Risikobewertung aus dem Jahre 2010 hatte das BfR für zahlreiche Verbraucherprodukte eine gesundheitlich bedenkliche Belastung mit krebserzeugenden PAK aufgezeigt. Gleichzeitig wiesen aber auch viele Produkte vergleichsweise geringe PAK-Gehalte auf. Dies zeigte, dass prinzipiell der Einsatz PAK-armer Materialien in Verbraucherprodukten möglich ist. Da hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung der betreffenden PAK keine unbedenkliche Dosis abgeleitet werden kann, sprach sich das BfR dafür aus, die Belastung von Verbrauchern durch PAK auf das niedrigste vernünftigerweise realisierbare Niveau zu senken.

Die deutschen Behörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [BAuA], Umweltbundesamt [UBA] und BfR) reichten bei der Europäischen Kommission einen gemeinsamen Beschränkungsvorschlag unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“) ein. Auch wenn die Entscheidung der EU-Kommission diesen Vorschlag Deutschlands nicht in vollem Umfang berücksichtigt, begrüßt das BfR, dass für Spielzeug und Kleinkinderartikel ein niedrigerer Grenzwert als für die übrigen Produkte festgelegt wurde. Die EU-Kommission wird die genannten Grenzwerte in vier Jahren erneut überprüfen. Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Pressemeldung vom 28.01.2014 (24.02.14)

Das könnte Sie interessieren
Alternative Ernährungsformen weiter
MEDPass oder herkömmliche Verabreichung von oraler Nahrungssupplementation weiter
Diagnose-Tool für Schluckstörungen bei älteren Patient*innen: Vergleichsstudie belegt hohe... weiter
Mehr Schein als Sein: Nahrungsergänzungsmittel „made in Germany“ weiter
Neues DFG-Positionspapier „Lebensmittel und Ernährungsforschung in Deutschland“ erschienen weiter
Shopping-Studie zum Tierwohl im virtuellen Supermarkt weiter