Pfandpflicht: Neue Regelungen gelten ab 1. Mai

  • 28.04.2006
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  • Redaktion

Vom 1. Mai an gelten neue Regelungen für bestimmte Getränke, die in Einweg-Getränkeverpackungen verkauft werden. Dies ergibt sich aus der Verpackungsverordnung, deren entsprechende Übergangsfrist zum 30. April ausläuft.

Unterlagen bislang die Einweggetränkeverpackungen für beispielsweise Bier, Biermischgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Limonaden und Brausen, Cola- und Bittergetränke der Pfandpflicht, so wird künftig auch auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke wie Eistee, aromatisierte Wässer oder Fitnessgetränke sowie auf bestimmte alkoholische Mischgetränke (Alkopops) in Einwegverpackungen Pfand erhoben. Es gilt ein einheitlicher Pfandbetrag von 25 Cent für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 und 3 Litern. Ausgenommen vom Einwegpfand sind nach wie vor Weine, Milch und Säfte. Außerdem Verpackungen, die laut Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft gelten, zum Beispiel Getränkekartons.

Zudem müssen Händler auch solche leeren Verpackungen von Getränken annehmen, die nicht bei ihnen erworben wurden, vorausgesetzt sie führen die vom Verbraucher gebrachte Verpackungsart (PET, Glas oder Dose) in ihrem Sortiment. Die so genannten Insellösungen einzelner Handelsketten entfallen somit. Allerdings gelten weiterhin Sonderregelungen für kleinere Verkaufsstellen mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche.

Alle Einwegetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, erhalten eine deutliche Markierung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG). Diese besteht aus dem Pfandlogo der DPG und dem EAN-Code. Weitere Informationen gibt es unter www.dpg-pfandsystem.de. (28.04.06)

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