Neue Vorschriften für Farbstoff als Futtermittelzusatz

  • 30.01.2003
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  • Redaktion

Durch Zusatz von Canthaxanthin zu Futtermitteln werden Lebensmittel gefärbt. Vor allem Lachs, Eidotter und Geflügelerzeugnisse erhalten so eine rötliche Farbe. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten eine Verbindung zwischen hoher Canthaxanthin-Aufnahme und Sehstörungen. Daher hat die EU-Kommission am 27. Januar eine Richtlinie erlassen, mit der die zulässige Canthaxanthinkonzentration von Futtermitteln gesenkt werden soll.

In freier Natur erhält Lachs seine rosa Farbe durch die Aufnahme von Krabben. Der Verbraucher erwartet von Zuchtlachs die gleiche Farbe, weshalb Futtermittelzusätze wie Canthaxanthin verwendet werden. Bei Geflügel wird Canthaxanthin verwendet, um Haut und Eidotter eine hellere gelbe Farbe zu geben, ebenfalls weil der Verbraucher diese vorzieht. Lässt man diesen Zusatzstoff weg, wird die Qualität der Lebensmittel nicht beeinträchtigt, sondern lediglich die Farbe.

1995 legte der Gemeinsame Sachverständigenausschuss der FAO/WHO für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) eine zulässige Tagesdosis (ADI) von bis zu 0,03 mg je kg Körpergewicht beim Menschen fest. 1997 erkannte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss den Zusammenhang zwischen der Canthaxanthin-Aufnahme und Retina-Störungen und bestätigte die Angaben der zulässigen Tagesdosis.

Im Anschluss an dieses Ergebnis von 1997 beauftragte die EU-Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss für Tierernährung (SCAN), die Höchstgehalte von Canthaxanthin in Futtermitteln für Legehennen und anderes Geflügel sowie für Lachs und Forellen zu überprüfen. So sollte die Verbrauchersicherheit gewährleistet werden. Am 17. April 2002 kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen zulässigen Höchstgehalte von bis zu 80 mg Canthaxanthin je kg Futtermittel zu hoch sind. Stattdessen sollten Grenzwerte von 25 mg/kg Futtermittel für Salmoniden und Masthähnchen und von 8 mg/kg für Legehennen festgesetzt werden. Diese Grenzwerte sind nun in dem neuen Gesetz festgelegt. Die heute erlassene Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten und muss dann von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2003 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. 30.01.03

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