Gesundheitswesen: Heilberufsausweis (eHBA) – nun auch für Ernährungsfachkräfte

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen und die Vernetzung durch die Telematikinfrastruktur (TI) schreitet weiter voran. Die TI ermöglicht eine sichere und schnelle Kommunikation zwischen allen Akteuren des Gesundheitswesens, z. B. Ärzte/Ärztinnen, Apotheker*innen und Krankenhäusern.

Um sicherzustellen, dass nur Angehörige von Heilberufen auf diese Anwendungen zugreifen können, werden hierfür spezielle Ausweise ausgegeben. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und die „Elektronische Institutionenkarte“ (= Security Module Card Typ B, SMC-B) – oder auch „Praxiskarte“) ermöglichen es Heilberufler* innen, an bestimmten Kartenlesegeräten patientenbezogene Daten einzusehen. Durch die Verwendung dieser beiden Ausweise wird der Schutz der Patientendaten gewährleistet.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine Art personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat. Mit ihm können sich Heilberufler*innen im Gesundheitswesen elektronisch identifizieren. Weiterhin dient der Ausweis zur persönlichen Authentifizierung an speziellen Kartenlesegeräten, den sog. „eHealth-Kartenterminals“. Mit dem eHBA wird eine wichtige Grundlage geschaffen, um sicher und digital mit anderen Gesundheitsberufen zusammenzuarbeiten. Er hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann danach neu beantragt werden. Seit dem 30. April 2025 können auch Diätassistent* innen und Leistungserbringer* innen der Ernährungstherapie einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen.

Der eHBA ist v. a. dann wichtig, wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Ernährungstherapie erbracht wird – also z. B. als Diätassistent*in oder Oecotropholog*in mit Kassenzulassung für das Heilmittel Ernährungstherapie bei Mukoviszidose oder seltenen Stoffwechselerkrankungen (§ 125 Abs. 1 SGB V). Zudem sind zugelassene Heilberufler*innen über den sog. Verzeichnisdienst (VZD) der TI digital auffindbar. Das ist hilfreich für die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Der eHBA ermöglicht einen Eintrag – ganz ohne zusätzliche Plattform oder Werbung. Der Ausweis ermöglicht:

  • Zugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen (z. B. elektronische Patientenakte)
  • sichere, elektronische Signaturen
  • Teilnahme an der vernetzten Kommunikation mit Ärzten und Ärztinnen, Praxen und anderen Gesundheitsberufen

Diätassistent*innen gehören zu den staatlich anerkannten Heilberufen. Daher können alle Angehörige dieser Berufsgruppe den eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Dieses ist als gemeinsame Stelle der Bundesländer bei der Bezirksregierung Münster angesiedelt. Studienabsolvent*innen (z. B. Oecotropholog*innen, Ernährungswissenschaftler*innen) können ebenfalls Anspruch auf den eHBA haben – jedoch nur im Einzelfall, sofern sie als Leistungserbringer*innen der Ernährungstherapie (§ 125 Abs. 1 SGB V) zur Versorgung mit Ernährungstherapie „Mukoviszidose/seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen“ zugelassen sind. Der Antragsprozess findet digital statt www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/ehba/index.html 

Für die Bearbeitung des Antrages auf Herausgabe eines eHBA erhebt das eGBR eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 €. Hinzu kommen circa 85–100 € pro Jahr für die Produktion des eHBA sowie Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung durch einen sog. Vertrauensdiensteanbieter. Die genaue Höhe der Gebühren kann der eGBR-Website „Ihr Weg zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)“ entnommen werden. Heilmittelerbringer* innen finden auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen („GKV-Spitzenverband“) die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen über den Ausgleich der Kosten, die beim Anschluss an die TI entstehen. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer digitalen und sicheren Gesundheitsversorgung. Er ermöglicht Heilberufler*innen einen sichereren Zugang zur Telematikinfrastruktur und kann die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Berufsgruppen erleichtern.

Quellen

Quelle: Verband für Ernährung und Diätetik (VFED), Pressemeldung vom 30.04.2025



Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 6/2025 auf Seite M336.

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