Lipödem: Operative Behandlung des Lipödems wird anerkannte Behandlungsmethode

Das Lipödem ist eine schmerzhafte, disproportionale, symmetrische Fettgewebsverteilungsstörung an den Extremitäten. Sie kommt fast ausschließlich bei Frauen vor. Der Verlauf der chronischen Erkrankung ist sehr individuell, manche Patientinnen entwickeln ein Lipödem in geringerem Maße, welches sich aber stabilisiert. Bei anderen Patientinnen schreitet das Ausmaß des Lipödems voran und die Beschwerden verschlimmern sich. Geht das Lipödem mit einem bestimmten Ausmaß einer Adipositas einher, muss diese vorrangig behandelt werden.

Die Liposuktion ist ein operativer Eingriff, mit dem das krankhaft veränderte Unterhautfettgewebe des Lipödems reduziert wird. Sie kann dazu beitragen, dass sich die Schmerzen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen verringern.
Gesetzlich Versicherte, die an einem Lipödem leiden, können zukünftig unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung unter bestimmten Bedingungen auch operativ – mit einer Liposuktion – behandelt werden. Bislang ist die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung. Die Leistung, die sowohl ambulant als auch stationär erfolgen kann, wird aber an enge Kriterien und Vorgaben gekoppelt.
Wissenschaftliche Grundlage sind erste Ergebnisse einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veranlassten Studie. Sie belegen, dass die operative Fettgewebereduzierung deutliche Vorteile ggü. einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.
Zu den Voraussetzungen für eine Liposuktion als Kassenleistung gehört u. a., dass über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie, z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie, kontinuierlich durchgeführt worden sein muss. Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Pressemeldung vom 17.07.2025



Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 11/2025 auf Seite M647.

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