BMGS: Sondennahrung bleibt Leistungsanspruch

  • 14.04.2005
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  • Redaktion

Zur Diskussion um die Versorgung mit enteraler Ernährung (diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Trink- oder Sondennahrung) stellte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt gestern klar, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassene Richtlinie die Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung in der ambulanten (vertragsärztlichen) Versorgung regelt. Die Versorgung mit enteraler Ernährung im Krankenhaus werde durch die Richtlinien nicht berührt.

Die enterale Ernährung sei und bleibe Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherten können in jedem Fall davon ausgehen, dass der gesetzlich verankerte Anspruch auf eine medizinisch notwendige enterale Ernährung, selbstverständlich auch für ältere Patientinnen und Patienten und für Kinder, der zentrale Maßstab bei der Entscheidung über die Genehmigung der Richtlinien ist. Dies bedeute, dass Sondennahrung in den verschiedenen Formen in medizinisch notwendigen Fällen weiterhin erstattet wird.

Die Konkretisierung des Leistungsanspruchs ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Richtlinienentwurf liegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vor und wird geprüft. Angesichts der sehr umfangreichen und komplexen Neuregelungen kann die Prüfung erst demnächst abgeschlossen werden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob alle medizinisch notwendigen Indikationen in den Richtlinien erfasst sind. (14.04.05)

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