Hohe Beanstandungsquoten bei Fertigpackungen

  • 17.11.2008
  • News
  • Redaktion

Seit Jahren beanstanden die Eichämter viele Unterfüllungen bei Fertigpackungen. Die Auswertungen aus dem letzten Jahr sowie laufende Prüfergebnisse zeigen keine durchgreifende Verbesserung.

Geprüft wurden Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (z. B. Frischfleisch) und gleicher Nennfüllmenge (z. B. Schokolade). Allein in Nordrhein-Westfalen erfolgten im Jahr 2007 2681 Prüfungen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge. Dabei war jede elfte Stichprobe zu beanstanden (9 % der durchgeführten Prüfungen).

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kontrollierte im Jahr 2007 910 Betriebe, die Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellen. Die Behörde stellte die größten Unterfüllungen bei Bier und Wein fest. Im Durchschnitt waren 7 % der Packungen nicht richtig befüllt. Abfüllbetriebe für Bier und Wein lagen sogar mit 13 % Beanstandungen deutlich oberhalb des Durchschnitts. Auch Süß-, Zucker- und Schokoladenwaren fielen mit über 10 % Beanstandungen negativ auf.

Die bundesweiten Ergebnisse sind unter www.agme.de unter "Kommentierte Bundesübersicht über Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen für den Zeitraum 01.01.2007–31.12.2007" einzusehen.

Dass der Kunde oftmals zu viel zahlt, bestätigte sich auch in einer Schwerpunktaktion der rheinland-pfälzischen Eichbehörde, welche im Juni 2008 startete. Bei 500 Kontrollen auf verschiedenen Wochenmärkten, bei Metzgern und in Feinkostläden wurden 163 Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 33 %. Häufig wird dem Kunden bei losen Erzeugnissen der Bruttopreis in Rechnung gestellt, weil das Gewicht des Verkaufsbehältnisses (Tara) nicht abgezogen wird. Dies ist ein Verstoß gegen die Eichordnung, denn bei losen Erzeugnissen darf der Preis nur auf Grundlage des Nettogewichts ermittelt werden.

Die Eichbehörden raten den Verbrauchern die in den meisten Lebensmittelgeschäften vorhandenen Waagen, z. B. in der Obstabteilung, zu Kontrollzwecken zu nutzen. Zeigt die Waage bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge das angegebene Gewicht oder weniger, dann wird es sich um eine unterfüllte Packung handeln, bei der z. B. das Taragewicht des Verpackungsmaterials nicht berücksichtigt wurde. Für eine Überprüfung kann sich der Verbraucher an die Eichämter wenden; diese sind verpflichtet, jeder Verbraucherbeschwerde nachzugehen. Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (17.11.08)

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