Pfand für Getränkedose und Einwegflasche künftig 25 Cent

  • 20.12.2004
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  • Redaktion

Der Bundesrat hat Ende letzter Woche der Novelle der Verpackungsverordnung zu Vereinfachung der Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen zugestimmt. Danach ist zukünftig einheitlich für alle Einweggetränkeverpackungen ein Pfand von 25 Cent zu zahlen, ausgenommen sind ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie Verpackungen für Fruchtsaft, Milch und Wein.

Damit wird das jahrelange Tauziehen um eine Vereinfachung des Pflichtpfandes beendet. Der Deutsche Bundestag hatte die Novelle bereits am 25. November 2004 gebilligt. Die neue Regelung des Dosenpfands ist insbesondere für die Verbraucher eine wesentliche Vereinfachungen. So können sie künftig leere Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgeben, wo Einweg verkauft wird. Im Folgenden werden die Eckpunkte der Novellierung aufgeführt. Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Bundesregierung.

Eckpunkte der Novellierung:

  • Die Pfandpflicht soll künftig unabhängig von einer Quote für alle Einweggetränkeverpackungen gelten. Ausgenommen sind alle ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen sowie die Getränkebereiche Fruchtsaft, Milch und Wein.
  • Die Pfandpflicht wird beschränkt auf Getränkeverpackungen zwischen 0,1 und 3 Liter. Der Pfandbetrag wird einheitlich auf 25 Cent festgelegt.
  • Die Insellösungen der Discounter werden eingeschränkt. Die Rücknahmepflicht richtet sich nach dem jeweiligen Material der Verpackung. So muss ein Vertreiber nicht Kunststoffflaschen zurücknehmen, wenn er nur Glasflaschen anbietet. Verbraucher können also pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Marke, Größe und von der Getränkeart überall dort abgeben, wo Verpackungen dieses Materials angeboten werden. Wer also Dosen verkauft, muss diese auch zurücknehmen.

Mit dem Beschluss werden auch die Forderungen der Europäischen Kommission erfüllt. Sowohl die EU-Kommission als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatten die Vereinbarkeit einer Pfandpflicht für Einwegverpackungen mit europäischem Recht bestätigt. Weil sich der Gerichtshof für eine längere Übergangsfrist zu Gunsten der ausländischen Getränkeanbieter ausgesprochen hat, hat die Länderkammer dies berücksichtigt und eine Übergangsfrist von 12 Monaten für die Neuregelungen beschlossen. (20.12.04)

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