Diätkosten mindern nicht die Steuern
- 24.10.2007
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- Redaktion
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass chronisch kranke Menschen die Kosten besonderer Diätnahrung nicht von der Steuer absetzen können.
Die Klägerin leidet unter Zöliakie und berief sich darauf, dass ihre Sonderdiät eine medikamentöse Behandlung ersetzte. Sie versuchte ihre Diätkosten als "außergewöhnliche Belastung" in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die obersten Finanzrichter verwiesen darauf, dass das Einkommenssteuergesetz "Diätverpflegung" ausdrücklich von dieser Möglichkeit ausschließt (§ 33 Abs. 2). Weiter verstoße es nicht gegen das Gleichheitsgebot, dass beim Fiskus zwar Arzneimittel abgesetzt werden können, nicht aber Diätnahrung. Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09/07. (24.10.07)