Verbraucherinformationsgesetz – Untersuchung zeigt Verbesserungsmöglichkeiten

Das vor zwei Jahren in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“, kurz Verbraucherinformationsgesetz , soll neben einer größeren Transparenz auch zur Vorbeugung und Eindämmung von Lebensmittelskandalen beitragen. Es bietet den Behörden vor allem bessere Möglichkeiten, die Öffentlichkeit bei Gesundheitsgefahren, Verbrauchertäuschungen etc. zu informieren.

Im internationalen Vergleich ist das Schutzniveau ähnlich wie in anderen Ländern, aber es gibt nach Ansicht von Experten noch Verbesserungsmöglichkeiten für das Recht der Verbraucher, gesundheitsbezogene Informationen bei den Behörden einzuholen. Zu diesem Schluss kommen Rechtswissenschaftler der Universität Heidelberg, die das VIG im Auftrag des Bundesverbraucherministeriums in einer rechtsvergleichenden Untersuchung überprüft haben. Neben den USA wurden Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland und Schweden in die Studie unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas PFEIFFER, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht, einbezogen.

Vereinfacht werden sollte nach Ansicht der Wissenschaftler vor allem die Beteiligung betroffener Dritter. Bislang müssen z. B. die Vertreter von Unternehmen zunächst gehört werden, bevor Bürger, Journalisten oder Verbraucherverbände Zugang zu den gewünschten Informationen erhalten. Das Verfahren ließe sich u. a. verkürzen, indem die Drittbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen von der Regel in eine Ausnahme verwandelt wird. Ebenso könnten Dokumente schon bei ihrem Eingang bei den Behörden „eingestuft“ werden: Gibt es dagegen von den Unternehmen keine Beschwerde, gelten sie als „zur Veröffentlichung geeignet“ und können in jedem Fall herausgegeben werden.

Dass die angeforderten Informationen häufig zunächst aufwendig durch die Mitarbeiter der Behörden aufbereitet werden müssen, ist ein weiterer Aspekt der Heidelberger Studie. Eine deutlich kürzere Bearbeitungszeit ließe sich mit einem bloßen Akteneinsichtsrecht erreichen, wie dies auch in Rechtsordnungen anderer Länder praktiziert wird: Danach können genau bezeichnete Dokumente eingesehen werden. Laut PFEIFFER besteht in diesen Ländern aber kein genereller Informationsanspruch, anders als derzeit im deutschen VIG. Dies gegeneinander abzuwägen, sei Sache der Politik. Die Ergebnisse der Studie sind im Internet unter www.vigwirkt.de/de/vig-im-dialog abrufbar. Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, 10.06.2010

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