BfR - Alkoholhaltige Mischgetränke

Auf dem Markt werden zunehmend alkoholhaltige Mischgetränke, sog. Alcopops, mit Koffein und koffeinhaltigen Zutaten angeboten. Der Koffeingehalt variiert dabei zwischen den einzelnen Getränkesorten erheblich. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist daher gefragt worden, welche Koffeinmengen aus Sicht der gesundheitlichen Risikobewertung tolerierbar sind.

In einer Stellungnahme des BfR vom 19. August, welche Ende Oktober auf den Internetseiten der Behörde veröffentlicht wurde (www.bfr.bund.de/cms/detail.php), sieht das Institut bei drei Typen von Getränken mit einem Koffeingehalt von unter 250 mg/l derzeit keinen Anlass für neue Empfehlungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz. Hierzu zählen:
1. Mischungen oder Zubereitungen von Kaffee oder Tee mit Spirituosen (z. B. Irish Coffee, Pharisäer, Tee mit Rum),
2. Mischungen von Colagetränken mit Spirituosen (z. B. Colagetränke mit Rum) und
3. Mischungen von Colagetränken mit Bier (z. B. 40 % Colagetränk und 60 % Altbier).

Für Getränke mit höheren Koffein- oder Alkoholgehalten als sie diese drei Typen aufweisen, empfiehlt das BfR das Anbringen eines Warnhinweises. Damit könne vor möglichen unerwünschten Wirkungen nach Verzehr solcher Produkte gewarnt werden. Optional seien Höchstmengen für Koffein und Alkohol, verbunden mit einer empfohlenen Verzehrsmenge denkbar. Die toxikologische Ableitung von tolerierbaren Aufnahmemengen von Koffein hält das Institut allerdings vor dem Hintergrund der ungenügenden Datenlage zu möglichen synergistischen Wirkungen von Koffein und Alkohol für problematisch.

Die aus Vorsorgegründen ablehnende Haltung des früheren BgVV (siehe Web-Seite) gegenüber alkoholhaltigen Energydrinks hält das BfR allerdings aufrecht. Zudem hält es die alkoholhaltigen Mixgetränke für geeignet, den frühen Einstieg in den Alkoholkonsum zu fördern. Da diese Mischgetränke offenbar zunehmend von Kindern und Jugendlichen getrunken werden, appelliert das BfR an die verantwortlichen Personen und Institutionen sowie an die Hersteller, dem entgegenzuwirken. Auf das Mindestalter, ab dem Kauf und Verzehr des jeweiligen Produktes nach dem Jugendschutzgesetz gestattet sind, sollte deutlich sichtbar auf den Verpackungen hingewiesen werden. EU12/03

Weitere Kurzberichte finden Sie in Ernährungs-Umschau 12/03 ab Seite 494.

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