Biopatente: Welche Züchtungsverfahren sind patentierbar?

Lässt sich das Erbgut patentieren? Große Agrarkonzerne melden immer häufiger sog. Biopatente an, um später an den Lizenzgebühren zu verdienen. Die Unternehmen rechtfertigen die Patente mit den hohen Investitionskosten in der Biotechnologie. Die Patentierung von Tierrassen und Pflanzensorten ist grundsätzlich verboten. Das Europäische Patentamt erteilt jedoch Patente auf Züchtungsverfahren.

Deren Rechtswirkung kann sich dann auf die entsprechenden Tiere bzw. Pflanzen und deren Nachkommen erstrecken. Beispiele für solche Biopatente sind das sog. Milchleistungspatent, das Brokkolipatent und das Tomatenpatent (s. Kasten). Gegen die beiden Pflanzenpatente wurde allerdings bereits 2003 bzw. 2004 Einspruch erhoben, da sie „im wesentlichen biologische Verfahren“ betreffen würden. Solche Verfahren sind nicht patentierbar, wobei im Europäischen Patentrecht nicht klar definiert ist, was darunter zu verstehen ist. Ende Juli 2010 fand deshalb eine mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes statt, in der es darum ging, ob die marker-gestützte Selektion ein im Wesentlichen biologisches Zuchtverfahren oder ein technisches Verfahren und damit patentfähig ist.

Den vollständigen Artikel finden Sie in Ernährungs Umschau 01/11 ab Seite 6.

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