Der Gemeinsame Bundesausschuss

Wer ist das und was ist seine Aufgabe?

Ernährungsberatung findet nicht in einem rechtlichen Vakuum statt. Verwaltung und Gesetzgebung sorgen für viel ungeliebte „Bürokratie“. In der Beratung Tätige sollten jedoch aus eigenem Interesse eine grundlegende Vorstellung davon haben, welche gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das Berufsfeld existieren. In der aktuellen Debatte um die Aufnahme der ambulanten Ernährungsberatung in die Heilmittelrichtlinie spielt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entscheidende Rolle.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das wichtigste Entscheidungsgremium im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-GMG) gemäß § 91 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zum 1. Januar 2004 eingerichtet. Er steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), ist jedoch nicht als nachgeordnete Behörde des Ministeriums anzusehen (vgl. § 91 Absatz 8 SGB V). Er stellt ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung1 dar.

1 Der Staat kann Verwaltungsaufgaben an rechtlich selbstständige (juristische) Verwaltungseinheiten übertragen (mittelbare Staatsverwaltung). In diesem Fall werden die Aufgaben des Staates nicht durch Behörden in seiner Trägerschaft (unmittelbare Staatsverwaltung) wahrgenommen.



Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 01/16 von Seite M48 bis M54.

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