Hygiene in der Gemeinschaftsverpflegung, Teil 2

Teil 2: Personalhygiene

Nachdem Teil 1 dieser Beitragsreihe in Heft 1/2019 auf die betriebshygienischen Anforderungen an Betriebsstätten und Räume, Reinigung und Desinfektion eingegangen ist, liegt der Schwerpunkt dieses zweiten Teils auf der Personalhygiene u. a. laut Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie Empfehlungen einschlägiger DIN-Normen.

Bedeutung der Personalhygiene

Eine Grundvoraussetzung für das Herstellen und Inverkehrbringen von gesundheitlich unbedenklichen Lebensmitteln sind der Gesundheitszustand und das hygienisch korrekte Verhalten des Personals. Da über das Personal eine große Übertragungsgefahr von Krankheitserregern auf das Produkt besteht und sich Keime beim fehlerhaften Umgang mit den Speisen hier gut vermehren können, bestehen spezielle Anforderungen zum Infektionsschutz gem. § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes [1] und zum persönlichen Verhalten der MitarbeiterInnen. In Schulungen sind diese darüber zu belehren bzw. aufzuklären. Die Schwerpunkte der Hygieneanforderungen an das Personal betreffen somit v. a. die Belehrungen zu den Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten und der damit verbundenen Meldepflicht der MitarbeiterInnen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), das persönliche Verhalten der MitarbeiterInnen, die Arbeitskleidung und die Händehygiene sowie die Personalschulungen.



Den vollständigen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 5/2019 von Seite S33 bis S38.

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