Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln, Teil I

Die vorgeschlagene Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben: Mythen und Missverständnisse

Die Europäische Kommission verabschiedete am 16. Juli 2003 einen "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel". Der Vorschlag führte in Deutschland zu einer regen Diskussion über die Auswirkungen der geplanten Verordnung. Diese möchten wir zumindest ansatzweise auch in der Ernährungs-Umschau dokumentieren. Im Folgenden veröffentlichen wir daher eine Pressemitteilung und Klarstellung der Kommission zur geplanten Verordnung sowie eine Stellungnahme des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. . Über weitere Diskussionsbeiträge aus dem Leserkreis freuen wir uns.

Europäische Kommission

Nachdem die Europäische Kommission am 16. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln verabschiedet hat (vgl. Ernährungs-Umschau 50 (2003), Heft 8, S. 309 ff., Anm. der Redaktion), sind in den Medien zahlreiche Mythen und Missverständnisse über diese Verordnung aufgetaucht. Viele Bedenken können direkt ausgeräumt werden, denn sie betreffen Erzeugnisse, die gar nicht unter die Verordnung fallen. Andere Aspekte wurden falsch interpretiert und müssen richtig gestellt werden.

Was steht in dem Verordnungsvorschlag?

Der Vorschlag gilt für Angaben zum Nährwert (wie "reich an Vitamin C" oder "fettarm") und zur Gesundheit (z. B. Aussagen über gesundheitsfördernde Auswirkungen eines bestimmten Lebensmittels). Er enthält Vorschriften für die Aufstellung derartiger Aussagen und lässt sogar Angaben über die Senkung eines Krankheitsrisikos zu, die zuvor verboten waren. Im Interesse des Verbraucherschutzes enthält der Vorschlag auch gewisse Einschränkungen. Die Verordnung soll die Verbraucher schützen, den freien Warenverkehr verbessern, Wirtschaftsteilnehmern mehr Rechtssicherheit verschaffen, unrichtige Behauptungen verbieten und so den lauteren Wettbewerb garantieren. Der Vorschlag wird zu einem liberaleren Umgang mit Etikettangaben und Werbebotschaften führen. Auf Krankheiten bezogene Aussagen, die nach EU-Rechtsvorschriften bislang verboten waren, werden nun erlaubt sein, wenn sie auf EU-Ebene wissenschaftlich nachgewiesen und zugelassen werden können.

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Hersteller die betreffenden Angaben gewollt als Marketing-Instrument mit den Produkten in Verbindung bringen. Wenn keine positiven Aussagen getroffen werden können, schreibt die Verordnung niemandem vor, das Produkt mit negativen Aussagen auf den Markt zu bringen. Ziel der vorgeschlagenen EU-Verordnung ist nicht, die Menge der nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Etiketten und in der Werbung zu verringern, sondern vielmehr, sie anzupassen.

Bevor die endgültige Fassung des Vorschlags abgeschlossen wurde, sind die betroffenen Interessengruppen, einschließlich der Verbraucher und der Industrie, ausführlich konsultiert worden. Die Verbraucherverbände begrüßten den Verordnungsvorschlag als wichtigen Schritt auf dem Weg zur besseren Aufklärung der Verbraucher und als Maßnahmen gegen viele der heutzutage recht verbreiteten irreführenden Werbeaussagen. Seitens der Industrie fand der Vorschlag ebenfalls weitreichende Zustimmung, da er einen bislang durch unterschiedliche nationale Vorschriften sehr schwierigen Markt regulieren und unlauteren Wettbewerb durch skrupellose Hersteller verhindern werde. Bei nährwertbezogenen Angaben werden für alle Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Vorschriften gelten. Was gesundheitsbezogene Angaben betrifft, so werden nur wissenschaftlich fundierte, für den Verbraucher aussagekräftige Aussagen zugelassen.

Berichte über Proteste im Europäischen Parlament sind ebenfalls völlig unbegründet – das Parlament hat die Kommission sogar wiederholt aufgefordert, einen Vorschlag zur Regulierung derartiger Angaben vorzulegen.

Den vollständigen Artikel finden Sie in Ernährungs-Umschau 11/03 ab Seite 436.

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