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Verbraucher am Regal: Die jetzt verpflichtenden Kennzeichnungsregeln sollen für eine bessere Orientierung sorgen. © Noel Hendrickson / DigitalVision

Kennzeichnung: Nährwertangaben bei vorverpackten Lebensmitteln jetzt verpflichtend

  • 12.12.2016
  • News
  • Redaktion

Ab dem 13. Dezember 2016 sind Nährwertangaben bei vorverpackten Lebensmitteln EU-weit verpflichtend. Dazu zählen etwa vormals freiwillige Angaben zu Fett, Zucker und Salz. Die Verbraucherzentrale (Bundesverband) kritisiert dazu allerdings die geltenden Ausnahmeregelungen.

© Myrna Apel
Die „Big 7" auf einem Joghurtbecher. © Myrna Apel

So weisen die Experten darauf hin, dass die verpflichtende Nährwertkennzeichnung grundsätzlich nur für vorverpackte Ware gilt. Lose Ware und Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, wie Pralinen oder Teegebäck, sind von der Regelung ausgenommen. Eine Ausnahme bilden auch alkoholische Getränke, die mitunter sehr kalorienreich sind.

Dem Ziel, dass die Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können, stünden diese Sonderregelungen im Wege. 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert außerdem für Lebensmittel, die mit Health Claims werben, sogenannte Nährwertprofile einzuführen. Dahinter verbergen sich Obergrenzen für Zucker-, Fett- und Salzgehalt, die ein Lebensmittel nicht überschreiten darf, wenn es einen Health Claim trägt. Die Einführung solcher Profile wurde bereits 2006 beschlossen, aufgrund von Kritik aus der Ernährungswirtschaft jedoch noch nicht umgesetzt. 

Die „Big 7" sind da!

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) regelt, wie die Nährwerte gekennzeichnet werden müssen. In Tabellen-Form beziehen sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Folgende sieben Nährwerte sind auf der Verpackung anzugeben:

  • Brennwert/Energiegehalt
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz


Bei diesen „Big 7" darf angegeben werden, wie viel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Folgende Inhaltsstoffe dürfen von den Herstellern zusätzlich gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe.

Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur angegeben werden, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind: in der Regel mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter. Zusätzlich ist deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlen Tagesdosis anzugeben.

Quellen: vzbz; Die Bundesregierung

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