Vegetarisch & vegan: Länder beschließen Veggie-Definition

Auf ihrer Konferenz in Düsseldorf haben die Verbraucherschutzminister der Länder einen Vorschlag für eine rechtsverbindliche Definition der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ beschlossen. Die Formulierung hatte eine Arbeitsgruppe der Länder ausgearbeitet, an der auch der Vegetarierbund Deutschland (VEBU) und die Lebensmittelwirtschaft beteiligt waren.

Bisher sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht rechtsverbindlich definiert. Das führt in wichtigen Detailfragen zu Unsicherheiten bei Händlern, Herstellern und Verbrauchern. Die Notwendigkeit einer verlässlichen Definition hatte der europäische Gesetzgeber schon 2011 erkannt. In der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wird die EU-Kommission verpflichtet, Kriterien für die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln als für Veganer oder Vegetarier geeignet zu erlassen. Dieser Auflage ist die Kommission trotz zunehmenden Drucks von Politik, Verbraucherschutzverbänden und Wirtschaft bisher nicht nachgekommen. Der nun vorliegende Vorschlag soll als Grundlage einer europaweiten Definition dienen und von der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission vertreten werden.



Die Definitionsempfehlung im Wortlaut:

(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
– Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
– Verarbeitungshilfsstoffe oder
– Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.

(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon
1. Milch,
2. Kolostrum,
3. Farmgeflügeleier,
4. Bienenhonig,
5. Bienenwachs,
6. Propolis oder
7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle,
oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.

(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.



Quelle: VEBU (Vegetarierbund Deutschland e. V.), Pressemeldung vom 25.04.2016; VEBU: Länder beschließen einstimmig Veggie-Definition.
URL: https://vebu.de/vebu/vebu-politik/laender-beschliessen-einstimmig-veggie-definition/ Zugriff 24.05.16


 
Den Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 06/16 auf Seite M321.

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