Lesetipp Heft 1/2026: Ernährungsfachkräfte im digitalen Gesundheitswesen
- 28.01.2026
- News
- Redaktion
Zugelassene Leistungserbringer*innen der Ernährungstherapie (z. B. Diätassistent*innen bei bestimmten Indikationen) sind spätestens ab 01.10.2027 verpflichtend an die TI anzuschließen, da der Anschluss Voraussetzung für die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist.
Für den TI-Zugang sind eHBA (elektronischer Heilberufsausweis), SMC-B (Praxiskarte), ein Kartenterminal sowie ein Konnektor oder TI-Gateway erforderlich. Die TI bietet Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), Kommunikation im Medizinwesen (KIM), TI-Messenger (TI-M), E-Rezept und künftig die Digitale Patientenrechnung sowie die Europaanbindung des E-Rezepts.
Im Beitrag werden sowohl die Fristen erläutert, die für die Anbindung von Heilmittelerbringer*innen an die TI gelten als auch entstehende Kosten. Ernährungsfachkräfte ohne Heilmittelzulassung haben derzeit nur eingeschränkten Zugang zur TI. Diätassistent*innen können zwar seit April 2025 einen eHBA beantragen, eine vollständige TI-Anbindung ist jedoch nicht möglich, da für ernährungstherapeutische Privatpraxen bislang keine SMC-B ausgegeben wird. Entsprechende Lösungen werden aktuell diskutiert. Oecotropholog*innen und Ernährungswissenschaftler*innen in Privatpraxis können weder eHBA noch SMC-B beantragen und sind damit vollständig vom TI-Zugang ausgeschlossen; hierfür ist künftig berufspolitisches Engagement erforderlich.
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