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Nicht in allen Restaurants können Allergiker unbeschwert Fast-Food genießen. © Zhenikeyev/iStock/Thinkstock

Allergen-Kennzeichnung: Schnellgastronomie hat Nachholbedarf

  • 19.03.2015
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  • Redaktion

Drei Jahre hatten Restaurants und Imbissbetriebe Zeit, um sich auf eine neue Allergen-Kennzeichnungspflicht einzustellen. Nun machte die Verbraucherzentrale NRW den Test in 94 Betrieben und prüfte, ob auf die 14 häufigsten Allergene hingewiesen wird. Das Ergebnis ist alarmierend.

Wer als Allergiker sicher sein will, dass er in der Imbissbude nicht in für ihn unbekömmliche Speisen beißt, der sucht beim Angebot von Fast-Food-Gastronomen oft vergeblich nach einer Auflistung der kennzeichnungspflichtigen Zutaten. Nur knapp jeder fünfte Betreiber eines Schnellrestaurants nimmt laut Verbraucherzentrale NRW die gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in losen Lebensmitteln ernst.

Zu diesem Ergebnis kommt die Verbraucherzentrale NRW, nachdem sie den Umgang mit der neuen Verordnung in 94 Betrieben (Imbissbuden, Burger- und Dönerläden sowie Pizzerien) in den Städten Aachen, Köln und Düsseldorf überprüft hat.

Große Fast-Food-Ketten deklarieren vorbildlich
Die Verbraucherschützer berichten, dass die Information lediglich in 19 Fällen den gesetzlichen Vorgaben entsprach: Konkret wurden den Testern 14 Mal schriftliche Hinweise in einer Kladde oder auf Infoblättern überreicht; in fünf Betrieben wies ein Schild auf die mündliche Information durch das Verkaufspersonal sowie auf die ergänzende schriftliche Dokumentation hin.

Die großen Ketten McDonalds, Burger King und Kentucky Fried Chicken hatten hingegen dafür gesorgt, dass die Allergen-Informationen in ihren Fast-Food-Tempeln vorbildlich waren.

Hintergrund
Seit 13. Dezember 2014 muss im jeweiligen Verkaufsraum auf die 14 häufigsten Allergene deutlich hingewiesen werden. Die Information kann mittels Hinweisschild neben dem Lebensmittel, über einen Aushang oder durch eine einsehbare Liste oder Kladde erfolgen. Eine mündliche Auskunft ist in Ordnung, wenn darauf auf einem Schild hingewiesen wird und Kunden eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zur Verfügung steht. Verkäufer müssen also wissen, welche Zutaten in den Produkten enthalten sind.
 

Lesen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag in der ERNÄHRUNGS UMSCHAU 11/2014: „Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie", Interview mit Silya Ottens, Ulrike Arens-Azevêdo und Martin Holle, Hamburg.

Weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW
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