Vegane Wurst auf Teller. © dourleak / iStock / Thinkstock
Sieht Wurst aus Fleisch ziemlich ähnlich: Vegane Produkte dürfen weiterhin mit Begriffen wie Schnitzel oder Bratwurst ausgezeichnet werden. © dourleak / iStock / Thinkstock

Lebensmittelbuch-Kommission: Fleischalternativen dürfen weiterhin "Schnitzel" heißen

  • 16.08.2017
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  • Redaktion

Begriffe wie Bratwurst, Schnitzel und Frikadelle können weiterhin für vegetarisch und vegane Fleischalternativen verwendet werden. Wie der Vegetarierbund Deutschland e.V. (VEBU) berichtet, ist die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) den Forderungen von Bundesernährungsminister Christian Schmidt, dem Deutschen Bauernverband (DBV) sowie dem Deutschen Fleischerverband (DFV) nicht nachgekommen, Fleischbezeichnungen generell für diese Produkte zu verbieten.

Der zuständige Fachausschuss der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) hat die Verbändeanhörung zum Entwurf eines übergeordneten Leitsatzes zur Benennung von vegetarischen und veganen Lebensmitteln gestartet. Laut dem Entwurf dürfen Fleischalternativen auf der Produktverpackung weiterhin als “veganes Schnitzel” und “vegetarische Bratwurst” bezeichnet werden.

Für den VEBU sei diese Entscheidung ein Erfolg, erklärt Till Strecker, Leitung VEBU-Politik. Die Zulässigkeit von Begriffen wie "veganes Schnitzel" und "vegetarische Bratwurst" sei im Sinne aller, die informativ und attraktiv gekennzeichnete vegetarisch-vegane Produkte kaufen wollen. Alternativprodukte mit Begriffen zu kennzeichnen, die auch für Lebensmittel mit tierischen Zutaten verwendet werden, sei sinnvoll, da dadurch viele Eigenschaften eines Produktes auf einen Blick erfassbar sind, so Strecker.

VEBU kritisiert Logik hinter Ausgestaltung

Andere Begriffe, die Fleischteilstücke beschreiben wie etwa "Filet” oder “Schinken”, oder Anlehnungen an Tierarten wie “Hühnchen” oder “Rind” sind hingegen nicht vorgesehen. Spezielle Bezeichnungen wie beispielsweise “Salami” sollen nach Meinung der DLMBK nur über sprachliche Umwege wie “vegane Tofu-Wurst nach Salami-Art” zulässig sein, berichtet der VEBU.

Dass zwischen verschiedenen Produktkategorien hinsichtlich der zulässigen Benennung willkürlich unterschieden werde, können man dem Verbraucher nicht verständlich machen, kritisiert der Verein. Bevor der Leitsatz endgültig Eingang in das Lebensmittelbuch findet, wird er in einem Abstimmungsprozess Verbänden zur Diskussion gestellt. Dieser Prozess hat nun begonnen. Der VEBU wird hierzu eine Stellungnahme einreichen, die die Unstimmigkeiten im Leitsatz-Entwurf benennt.

Quelle: VEBU

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