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Online News: Trendgetränk Bubble Tea – vor allem süß und bunt

  • 14.06.2023
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  • Redaktion

Die oft bunt gefärbten und süßen Teegetränke mit den charakteristischen Einlagen aus Kugeln oder Gelee-Stückchen erfreuen sich derzeit vor allem bei Kindern und Jugendlichen wieder großer Beliebtheit. In einem Untersuchungsprogramm hat das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) die sog. Bubble-Tea-Getränke untersucht.

Bubble Tea ist ein aus Südostasien stammendes Trendgetränk auf Schwarz- oder Grüntee-Basis, das mit fruchtig schmeckenden Sirupen und oder Milcherzeugnissen ergänzt wird. Charakteristisch sind die enthaltenden "Bubbles" (Kügelchen aus Stärke, Fruchtsirup oder Gelee), die als Einlage im Teegetränk dienen. Der Bubble Tea wird meist kalt verzehrt, es gibt ihn aber auch heiß zubereitet. Die Portionsgröße reicht von etwa 300 bis 700 Milliliter.

Bubble-Tea-Getränke werden aus verschiedenen Zutaten zusammengestellt. Die Komponenten für das Mix-Getränk können sich Kund*innen selbst aussuchen. Hierfür stehen den Verbraucher*innen bei den Sirupen und den Einlagen zahlreiche Geschmacksrichtungen zur Verfügung. Mittlerweile gibt es eine große Auswahl an den namengebenden Einlagen, den „Bubbles“. Bei den Bubbles, wird zwischen Kügelchen aus Tapioka, der Stärke aus der Maniokwurzel, den "Popping Bobas“ und sog. "Jellys" unterschieden. Die Popping Bobas sind Kügelchen aus Alginat, die mit Fruchtsirup gefüllt sind und beim Zerbeißen platzen. Jellys sind Geleestücke in Würfelform, die Gummibärchen ähneln. Die geschmackgebenden Sirupe sind meist sehr süß, so dass Bubble Teas häufig einen hohen Zuckergehalt aufweisen. Außerdem kann das Trendgetränk Zusatzstoffe, wie z.B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und künstliche Aromen, aber auch Allergene wie z.B. Milch, enthalten. Wichtig: Zusatzstoffe und Allergene sind für aromatisierte Getränke, wie Bubble Teas, zugelassen, müssen aber bei der losen Abgabe der zubereiteten Bubble Tea-Getränke so gekennzeichnet werden, dass die Verbraucher*innen vor der Kaufentscheidung über das Vorhandensein der Zusatzstoffe informiert werden. Alle Bubbles gibt es in den unterschiedlichsten Geschmackrichtungen. Sofern schwarzer oder grüner Tee die Basis des Getränks bildet, sind Bubble Tea-Getränke koffeinhaltig. Besonders bei Kindern und Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass sie beim Verzehr der Getränke die für sie maximale tägliche Zufuhr von 3 Milligramm Koffein pro Kilogramm Körpergewicht nicht überschreiten.

In dem Untersuchungsprogramm am LAV wurden 20 Proben verschiedener Bubble Teas auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden 16 Proben beanstandet. In rund zwei Drittel aller untersuchten Proben wurden Farb- und Konservierungsstoffe festgestellt. Die rechtlich zugelassenen Höchstmengen wurden dabei bei allen Proben eingehalten. Jedoch wurden die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe bei neun Proben nicht oder nicht ausreichend beachtet. Es fehlte u. a. der bei Lebensmitteln mit bestimmten Azofarbstoffen vorgeschriebene Warnhinweis hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern.
Bei vier Proben war die hygienische Beschaffenheit der vor Ort aus mehreren Zutaten hergestellten Getränke mangelhaft. Weiterhin wurden in einigen der untersuchten Bubble Tea-Proben Süßungsmittel nachgewiesen. Für Süßungsmittel gelten allerdings besondere Einschränkungen: Aromatisierte Getränke mit Süßungsmitteln müssen entweder ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder aufgrund ihrer Zusammensetzung brennwertvermindert sein. Neun Proben wiesen einen derart hohen Zuckergehalt, dass eine Verminderung des Brennwertes nicht vorlag und somit die Verwendung von Süßungsmitteln nicht zulässig.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Kinder bis 4 Jahre keine Bubble-Teas verzehren, warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Verschluckungsgefahr der Bubbles, die v. a. durch das Trinken mit einem Strohhalm und das Ansaugen der Bubbles begünstigt wird, ist zu groß. Die Kügelchen könnten leicht in die Lunge gelangen. Das BfR und die Verbraucherzentralen empfehlen, dass Bubble-Tea-Anbieter einen deutlich sichtbaren Hinweis zu diesem Gesundheitsrisiko im Verkaufsraum anbringen.

Quellen:
- Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt. Pressemeldung vom 22.05.2023
- Verbraucherzentrale e. V., Pressemeldung vom 12.12.2022

 

 

 

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